Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015)
§ 1 Allgemeines - Gültigkeit
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Bestellungen - Bestellunterlagen
- Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen bedürfen – ebenso wie Nebenabreden – der schriftlichen Bestätigung durch unsere Einkaufsabteilung. Abweichungen von unserer Bestellung sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3 Auftragsbestätigung
- Unsere Bestellungen können nur innerhalb von 8 Tagen angenommen werden. Danach sind wir nicht mehr an die Bestellung gebunden.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „Frei Haus, einschließlich Verpackung“ ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, bei Gewährung von günstigeren Preisen und Bedingungen an andere, vergleichbare Abnehmer diese Zugeständnisse auch uns zu machen.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbar ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 5 Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt Leistung zu verlangen und Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 6 Versand und Gefahrübergang
- Lieferung und Versand erfolgen frei von allen Spesen und auf Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle.
- Ist die Versandart bei Bestellungen vereinbart, hat sich der Lieferant an diese Vereinbarung zu halten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind grundsätzlich vom Lieferer zu tragen, auch wenn wir im Einzelfall die Kosten der Versendung übernommen haben.
- Die Sendung ist vom Lieferanten auf dessen Kosten ausreichend zu versichern. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.
§ 7 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
- Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung dem Lieferanten zugeht.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die dafür entstehenden Kosten sind vom Lieferanten zu tragen.
- Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab dem Eingang der Ware an ihrem Bestimmungsort. Längere Gewährleistungsfristen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Produkthaftung
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschließen und bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung aufrecht zu erhalten.
§ 9 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
- Die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Eingang der Lieferung an ihren Bestimmungsort.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Sofern wir Material bei Lieferanten bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt entsprechend, wenn das von uns beigestellte Material mit uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
- Die gelieferte Ware wird falls nicht anders vereinbart ist, mit Übergabe unser Eigentum. Einem verlängerten und/oder erweitertem Eigentumsvorbehalt widersprechen wir grundsätzlich, auch wenn derartige Rechte in Lieferbedingungen des Lieferanten enthalten sind.
§ 11 Fertigungsmittel
- Der Lieferant verpflichtet sich, alle Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferer zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen sowie neue Werkzeuge, die der Lieferer selbst fertigt, weder Dritten zugänglich zu machen noch für die Belieferung Dritter zu verwenden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Entschädigungsarbeiten hat der Lieferant auf eigenen Kosten rechtzeitig durchzuführen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Lieferant auch an seinem Sitz zu verklagen.
§ 13 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht
- Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 (CSIG) sind ausgeschossen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.